Folgende Personen sind gern und vertrauensvoll Ansprechpartner für Anregungen, Wünsche und natürlich auch bei Problemen:

 

Schulpflegschaft 2024/2025

Vorsitzendende der Schulpflegschaft:   Frau Droppmann (Klasse 2b)

Stellvertretende der Vorsitzenden:   Frau Schmittwilken (Klasse 2b)

 

Klassenpflegschaft 2024/2025

 

      Vorsitzende(r)  Stellvertretende(r)
         
  Klasse 1a      Frau Ramrath    Frau Wolf
         
  Klasse 1b      Herr Scholz    Frau Vorbrink
         
  Klasse 2a      Frau Kloppenborg    Frau Wentker
         
  Klasse 2b      Frau Droppmann    Frau Thünemann
         
  Klasse 3a      Frau Feldkämper    Frau Höger
         
  Klasse 3b      Herr van den Boom    Herr Neuwirth-Weßling
         
  Klasse 4a      Frau Duesmann    Frau Hallscheidt
         
  Klasse 4b      Frau Flüthmann    Frau Rupp
         
         

 

Was bedeuten „Schulpflegschaft“ und "Klassenpflegschaft"?

Auszüge aus dem Schulgesetz NRW § 72 und 73 (01.07.2011):

  1. Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften (...). Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. (...) Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen-(...)pflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
  2. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
  3. Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
  4. Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.

 

  1. Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (...). Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind eine gemeinsame Stimme.
  2. Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist. (...)